Neben der vertraglichen Positionierung des Arhcitekten haben sich aus der Rechtsprechung viele Tatbestände entwickelt, die für den Architekten oft überraschende Haftungstatbestände begründen.
Hier sei u. a. das Recht der Allgemeinen Geschäftbedingungen erwähnt, das besondere Haftungsrisiken im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 begründet.
Eine begleitende Beratung des Architekten kann vor solchen Haftungsfallen schützen und ein sicheres Arbeiten fördern.